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Sicherheitspolitik für personenbezogene Daten

Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. Zum Schutz der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verarbeitet VOLO RENT A CAR personenbezogene Daten unter Beachtung der nachstehend genannten Grundsätze zu rechtmäßigen Zwecken. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf gemischte Weise (manuell und automatisch) unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Bedingungen, die die Sicherheit, Vertraulichkeit und Wahrung der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten.

EXTRAS aus Gesetz Nr. 677/2001 zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 790 vom 12. Dezember 2001); geändert und ergänzt durch gesetz nr. 102/2005 vom 3. Mai 2005 (M.Of., Teil I Nr. 391 vom 09. Mai 2005)

Kapitel IV
Die Rechte der betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Information der betroffenen Person
Artikel 12
(1) Werden die personenbezogenen Daten direkt von der betroffenen Person bezogen, ist der Betreiber verpflichtet, der betroffenen Person mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese Person besitzt bereits die entsprechenden Informationen:
a) gegebenenfalls die Identität des Betreibers und seines Vertreters;
b) den Zweck, für den die Datenverarbeitung durchgeführt wird;
c) zusätzliche Informationen wie: die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten; wenn die Übermittlung aller angeforderten Daten obligatorisch ist und die Konsequenzen aus der Verweigerung der Übermittlung resultieren; das Bestehen der Rechte, die das geltende Recht für die betroffene Person vorsieht, insbesondere des Rechts auf Auskunft, auf Eingriffe in die Daten und auf Widerspruch sowie der Bedingungen, unter denen diese ausgeübt werden können;
d) sonstige Angaben, deren Angabe nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheit der Verarbeitung erforderlich ist.

(2) Sofern die Daten nicht direkt von der betroffenen Person bezogen werden, ist der Betreiber verpflichtet, diese zum Zeitpunkt der Datenerhebung oder, sofern eine Weitergabe an Dritte beabsichtigt ist, spätestens bis zur erstmaligen Weitergabe an Dritte zu übermitteln mindestens folgende Angaben, es sei denn, die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Angaben:
a) gegebenenfalls die Identität des Betreibers und seines Vertreters;
b) den Zweck, für den die Datenverarbeitung durchgeführt wird;
c) zusätzliche Informationen, wie z. B. die Kategorien der betroffenen Daten, die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten, das Bestehen der Rechte, die das geltende Recht für die betroffene Person vorsieht, insbesondere das Recht auf Auskunft, Eingriffe in die Daten und Widerspruch sowie die Bedingungen, unter denen sie können ausgeübt werden;
d) sonstige Angaben, deren Angabe nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheit der Verarbeitung erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen von Abs. (2) gilt nicht, wenn die Datenverarbeitung ausschließlich zu journalistischen, literarischen oder künstlerischen Zwecken erfolgt, wenn deren Verwendung Hinweise auf die Informationsquellen geben würde.

(4) Die Bestimmungen von Abs. (2) gilt nicht, wenn die Datenverarbeitung zu statistischen, historischen oder wissenschaftlichen Forschungszwecken erfolgt oder in anderen Situationen, in denen sich die Bereitstellung solcher Informationen als unmöglich erweist oder einen Aufwand bedeuten würde, der dem berechtigten Interesse nicht angemessen wäre Dies kann zu Schäden führen und auch in Situationen, in denen die Aufzeichnung oder Weitergabe von Daten ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.

Das Recht auf Zugang zu Daten
Artikel 13
(1) Jeder Betroffene hat das Recht, vom Betreiber auf Anfrage und kostenlos für eine Anfrage pro Jahr die Bestätigung zu erhalten, dass die ihn betreffenden Daten von ihm verarbeitet werden oder nicht. Der Betreiber ist verpflichtet, in dem Fall, in dem er personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeitet, zusammen mit der Bestätigung mindestens Folgendes mitzuteilen:
a) Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung, den vorgesehenen Datenkategorien und den Empfängern oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden;
b) die Mitteilung in verständlicher Form der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
c) Informationen zu den Grundsätzen der Funktionsweise des Mechanismus, mit dem eine etwaige automatische Verarbeitung von Daten, die die jeweilige Person betreffen, durchgeführt wird;
d) Angaben zum Bestehen des Rechts auf Auskunft über die Daten und das Widerspruchsrecht sowie zu den Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden können;
e) Informationen über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Register der Aufzeichnungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel. 24, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, sowie das Gericht für die Berufung des Betreibers Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu richten.

(2) Die betroffene Person kann vom Betreiber die Angaben nach Abs. 1 verlangen. (1) auf schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag. Im Antrag kann der Antragsteller angeben, ob die Informationen an eine bestimmte Adresse übermittelt werden sollen, die auch per E-Mail oder über einen Korrespondenzdienst erfolgen kann, der sicherstellt, dass die Zustellung nur persönlich erfolgt.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Anfrage in Übereinstimmung mit den möglichen Optionen des Antragstellers gemäß Abs. 1 mitzuteilen. (2).

(4) Bei personenbezogenen Daten, die sich auf den Gesundheitszustand beziehen, ist der Antrag nach Abs. (2) kann von der betroffenen Person entweder direkt oder durch einen Arzt eingeführt werden, der in dem Antrag die Person angibt, in deren Namen er eingeführt wird. Auf Ersuchen des Betreibers oder der betroffenen Person wird die Mitteilung gemäß Abs. (3) kann durch einen von der betroffenen Person festgelegten medizinischen Rahmen erfolgen.

(5) Werden die personenbezogenen Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet, besteht zumindest anscheinend nicht die Gefahr, die Rechte der betroffenen Person zu verletzen, und werden die Daten nicht zu Erhebungszwecken verwendet Entscheidungen oder Maßnahmen gegenüber einer bestimmten Person, die Mitteilung in Abs. (3) Sie kann auch in einem Zeitraum durchgeführt werden, der länger ist als der in diesem Absatz vorgesehene, sofern dies den guten Fortschritt oder die Ergebnisse der Forschung beeinträchtigen könnte, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Forschung abgeschlossen ist. In diesem Fall muss die betroffene Person ausdrücklich und unmissverständlich zugestimmt haben, dass die Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung sowie zur eventuellen Verschiebung der in Abs. 1 genannten Mitteilung verarbeitet werden. (3) aus diesem Grund.

(6) Die Bestimmungen von Abs. (2) gilt nicht, wenn die Datenverarbeitung ausschließlich zu journalistischen, literarischen oder künstlerischen Zwecken erfolgt, wenn deren Verwendung Hinweise auf die Informationsquellen geben würde.

Das Recht, auf die Daten einzugreifen
Artikel 14
(1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Betreiber auf Anfrage kostenlos Folgendes zu erhalten:
a) gegebenenfalls Berichtigung, Aktualisierung, Sperrung oder Löschung von Daten, deren Verarbeitung nicht den geltenden Gesetzen entspricht, insbesondere von unvollständigen oder unrichtigen Daten;
b) gegebenenfalls die Umwandlung von Daten, deren Verarbeitung nicht den geltenden Gesetzen entspricht, in anonyme Daten;
c) Mitteilung an Dritte, an die die Daten einer gemäß Schreiben durchgeführten Operation weitergegeben wurden. a) oder b), wenn sich diese Mitteilung als nicht unmöglich erweist oder keinen Aufwand darstellt, der in keinem Verhältnis zum berechtigten Interesse steht, das geschädigt werden könnte.

(2) Zur Ausübung des Rechts nach Abs. (1) Die betroffene Person übermittelt dem Betreiber einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag. Im Antrag kann der Antragsteller angeben, ob die Informationen an eine bestimmte Adresse übermittelt werden sollen, die auch per E-Mail oder über einen Korrespondenzdienst erfolgen kann, der sicherstellt, dass die Zustellung nur persönlich erfolgt.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (1) sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten, an den die personenbezogenen Daten der betroffenen Person weitergegeben wurden, innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Eingangs des Antrags im Einklang mit der möglichen Option des Antragstellers gemäß Abs. (2).

Das Widerspruchsrecht
Artikel 15
(1) Der Betroffene hat das Recht, sich aus begründeten und berechtigten Gründen, die mit seiner besonderen Situation zusammenhängen, jederzeit als Daten zu widersetzen, die Gegenstand der Verarbeitung sein sollen, außer in Fällen, in denen entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen bestehen. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs kann die Verarbeitung nicht mehr auf die betreffenden Daten abzielen.

(2) Die betroffene Person hat das Recht, jederzeit kostenlos und ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, dass die an sie gerichteten Daten zum Zwecke des Direktmarketings im Auftrag des Betreibers oder eines Dritten verarbeitet oder offengelegt werden an Dritte zu diesem Zweck.

(3) Zur Ausübung der in Ziff. (1) und (2) Die betroffene Person übermittelt dem Betreiber einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag. Im Antrag kann der Antragsteller angeben, ob die Informationen an eine bestimmte Adresse übermittelt werden sollen, die auch per E-Mail oder über einen Korrespondenzdienst erfolgen kann, der sicherstellt, dass die Zustellung nur persönlich erfolgt.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, der betroffenen Person die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (1) oder (2) sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten, an den die personenbezogenen Daten der betroffenen Person innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags im Hinblick auf die möglichen Optionen des Antragstellers mitgeteilt wurden nach Abs. (3).

Ausnahmen
Artikel 16
(1) Die Bestimmungen der Kunst. 12, 13 der Kunst. 14 Absatz (3) und der Kunst. 15 gilt nicht für die in art. 2 Absatz (5) wenn durch ihre Anwendung die Wirksamkeit der Maßnahme oder das mit der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen der Behörde verfolgte Ziel beeinträchtigt wird.

(2) Die Bestimmungen von Abs. (1) gelten strikt für den Zeitraum, der zur Erreichung des mit der Ausübung der in Art. 1 genannten Tätigkeiten verfolgten Ziels erforderlich ist. 2 Absatz (5).

(3) Nach Beendigung der Situation, die die Anwendung von Ziff. (1) und (2) die Betreiber, die die in art. 2 Absatz (5) ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Achtung der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten.

(4) Die Behörden führen Aufzeichnungen über solche Fälle und informieren die Aufsichtsbehörde regelmäßig darüber, wie sie gelöst werden können.

Das Recht, keiner individuellen Entscheidung zu unterliegen
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht zu verlangen und zu erhalten:
a) den Widerruf oder die Aufhebung einer Entscheidung, die rechtliche Auswirkungen auf ihn hat und die ausschließlich auf der Grundlage der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen wurde, um bestimmte Aspekte seiner Persönlichkeit zu bewerten, z. B. fachliche Kompetenz, Glaubwürdigkeit, Verhalten oder andere solche Aspekte;
b) Neubewertung aller anderen diesbezüglichen Entscheidungen, die sich erheblich auf sie auswirken, wenn die Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage einer Datenverarbeitung getroffen wurde, die die in Schreiben festgelegten Bedingungen erfüllt. a).

(2) Unter Beachtung der anderen Garantien dieses Gesetzes kann eine Person einer Entscheidung der in Abs. 1 genannten Art unterliegen. (1) nur in folgenden Situationen:
a) Die Entscheidung wird im Rahmen des Abschlusses oder der Ausführung eines Vertrages getroffen, sofern der von der betroffenen Person gestellte Antrag auf Abschluss oder Ausführung des Vertrages erfüllt wurde oder einige geeignete Maßnahmen getroffen wurden, wie z. B. die Möglichkeit, seinen Standpunkt zu stützen die Verteidigung ihres eigenen berechtigten Interesses zu gewährleisten;
b) die Entscheidung wird durch ein Gesetz genehmigt, in dem die Maßnahmen festgelegt sind, die die Verteidigung des berechtigten Interesses der betroffenen Person gewährleisten.

Das Recht, sich an die Justiz zu wenden
Artikel 18
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, haben die Betroffenen das Recht, sich an das Gericht zu wenden, um die durch dieses Gesetz garantierten Rechte zu verteidigen, die verletzt wurden.

(2) Wer durch die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten einen Schaden erlitten hat, kann sich an das zuständige Gericht wenden, um diese zu reparieren.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Gebietsradius der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der gerichtliche Antrag ist von der Stempelsteuer befreit.